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Einigungsstelle.

  • Anwendungsfälle: alle im BetrVG zwingend genannten Konfliktsituationen, aber auch bei freiwilligen und sog. ständigen Einigungsstellen

  • Einsatz als Parteivertreter oder als Beisitzer bzw. Vorsitzender von Einigungsstellen

  • die Einigungsstelle entscheidet zügig und in aller Regel kostenschonend

  • ​der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle in bestimmten betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsfällen. Sie tritt sie zusammen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können und das Gesetz die Einigungsstelle als Schlichtungsorgan vorsieht. Ihre Aufgabe ist in erster Linie die zeitnahe und interessengerechte Erzielung einer Übereinkunft zwischen den zuständigen Betriebsparteien. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch.

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Wichtigster Anwendungsfall der Einigungsstelle sind die Katalogtatbestände des § 87 BetrVG (etwa Lage und Verteilung der Arbeitszeit, Heranziehung zu Überstunden, Urlaubs- und Entgeltgrundsätze, EDV/IT - Systeme als technische Einrichtungen usw.). Im übrigen kommt die Einigungsstelle immer dann zum Einsatz, wenn es im Gesetz heißt: „Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle“.

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Eine der Parteien muss einen Antrag stellen. Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern jeder der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) und einem unparteiischen Vorsitzenden.

 

Ziel der Einigungsstelle ist es, bei einer Blockade eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit. Ein Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er wirkt genau wie eine Betriebsvereinbarung und ist für beide Betriebsparteien verbindlich.

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Mit arbitram bin ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit meinem Hintergrund als zertifizierter Mediator (M.M.) zum einen als Parteivertreter, zum anderen aber auch als Beisitzer und Vorsitzender von Einigungsstellen tätig.

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