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Schlichtung.

  • kostengünstige und zeitsparende Konfliktbeilegung wie  in der Mediation

  • Unterschied: Schlichter unterbreitet selbst Lösungsvorschläge oder wird um einen Schlichterspruch gebeten

  • Ziel auch hier: eine interessenorientierte, zukunftsgerichtete Befriedung des Konflikts

  • geeignet für Konflikte im Bereich des Tarif- und des Arbeitskampfrechts oder sonstiger kollektivrechtlicher Auseinandersetzungen

Nicht nur im Arbeitsleben kann es immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen zu Konfliktlagen und scheinbar unauflösbaren Blockaden kommen. Anstatt konfrontativ einen Anwalt zu beauftragen und vor Gericht zu ziehen, gibt es alternativ sehr effiziente und seit Jahrzehnten erprobte Instrumente der außergerichtlichen Streitbeilegung.

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Wie die Mediation ist das Schlichtungsverfahren ein freiwilliges, flexibles, vertrauliches und interessenbezogenes Verfahren. Die Parteien arbeiten mit der Unterstützung des Schlichters an einer gütlichen Streitbeilegung. Der Schlichter agiert dabei als neutraler Dritter. Das Ziel ist eine dauerhafte, tragfähige und beiderseits akzeptierte Lösung des Konflikts auf der Basis der tatsächlichen Interessen der Parteien.

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Der wesentliche Unterschied zwischen Schlichtungsverfahren und Mediation ist der Umstand, dass die Parteien den Schlichter meist während des Verfahrens bitten, einen unverbindlichen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Im Gegensatz dazu wird ein Mediator in den meisten Fällen von einem solchen Vorschlag absehen.

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Die Parteien eines Schlichtungsverfahrens entscheiden frei über zeitlichen Rahmen, die Struktur und den Inhalt des Verfahrens. Letztendlich entscheiden die Parteien auch völlig frei darüber, ob und mit welchem Inhalt es zu einer Einigung kommt. Dies kann auch in Form eines Schlichterspruches erfolgen. Dieser berücksichtigt nicht nur die rechtlichen Positionen der Parteien, sondern beachtet auch deren wirtschaftliche, finanzielle und /oder persönliche Interessen. 

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In der betrieblichen Beratungspraxis von arbitram kommen Schlichtungsverfahren insbesondere in folgenden Konstellationen vor:

 

  • Schlichtungen in Tarifstreitigkeiten aufgrund von tarifvertraglichen Schlichtungsvereinbarungen mit dem Ziel, zwischen Arbeitgeber, Arbeitgeberverband und Gewerkschaft eine Einigung über künftige kollektivvertragliche Regelungen zu vermitteln.

  • die Moderation zwischen Arbeitskampfparteien aller Industriezweige und Branchen mit dem Ziel, die Beteiligten wieder an den Verhandlungstisch zurückzubringen.

  • die Leitung von tariflichen Schiedsstellen, die auf Grundlage von §§ 4, 101 ArbGG der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Anwendung von bestehenden Tarifverträgen dienen.

  • die Leitung von Schlichtungsstellen iSd. § 76 Abs. 8 BetrVG, denen aufgrund eines Tarifvertrages die Regelungskompetenz einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle zugewiesen worden ist.

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